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Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung bildet Artikel 20 des Grundgesetzes, bzw. das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Ursprünglich bestand eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse nur für die Bevölkerungsgruppe mit geringem Einkommen. Zwei Drittel der Leistungen waren dabei lohnabhängig, wobei auch die Beiträge lohnabhängig erhoben wurden. Der Anteil der lohnunabhängigen Leistungen stieg im Laufe der Zeit jedoch stetig an und stellt heute den Großteil der Ausgaben dar. Damit die Einnahmen der Gesetzlichen Krankenkassen erhöht werden konnten, wurde der Mitgliederkreis ausgeweitet, so wurden neben Arbeitern auch Angestellte miteinbezogen. Versicherungspflichtig sind heute unter anderem auch abhängig Beschäftigte (unterhalb gewisser Einkommensgrenzen), sowie die Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften, wie Rente, Arbeitslosengeld und Krankengeld, aber auch Studenten, sowie deren Familienangehörige. Ebenfalls der Gesetzlichen Krankenversicherung beitreten im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft können selbstständig Tätige, sowie Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, aber auch Personen nach endender Versicherungspflicht, wie zum Beispiel geschiedene Ehepartner, oder Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kreis der Pflichtmitglieder erstreckt sich aber nicht auf Selbstständige, Beamte oder Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger, wenn zuvor keine Pflichtversicherung bestand. Seit 2005 besteht jedoch die Möglichkeit, dass auch Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Versicherungskarten für Abrechnungszwecken von einer frei gewählten Krankenkasse erhalten. Bezahlt werden die Krankheitskosten dabei aus Steuermitteln. Die Einnahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen dabei ausschließlich aus den Beiträgen, die die Versicherten einbezahlen, bzw. gleich vom Arbeitsentgelt des Versicherten im Lohnabzugsverfahren einbehalten und vom Arbeitgeber abgeführt werden. Bis einschließlich 01. Juli 2005 wurden die Beiträge paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Jedoch zahlt der Arbeitnehmer seit 01. Juli 2005 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent.

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